Die Schatten der Vergangenheit?

GENOZID
Anläßlich des 100. Jahrestages der Deportationen der Armenier im Osmanischen Reich, aber auch wegen der im Rahmen der polnisch-russischen Spannungen wieder aufgelebten Debatte um Katyn ist der Begriff des Völkermords derzeit wieder in aller Munde. Die Gemüter erhitzen sich, diplomatische Noten werden ausgetauscht, Moralwachteln und Nationalisten beschuldigen einander der Geschichtslügen, und ergreifen den Anlaß, um ihrer Selbstgerechtigkeit und ihrem Rassismus wieder einmal freien Lauf zu lassen.
Bei diesem verbalen und schriftlichen Schlagabtausch wird so getan, als sei das Genozid eine erwiesene Tatsache, die von irgendwelchen Schuften geleugnet wird – wie manchmal unterstellt wird, sicher mit dem bösen Hintergedanken, schon den nächsten Völkermord zu planen. Die Genozidvorwürfe gehen daher mit dem entsprechenden Erdogan- und Putin-bashing einher.
Dabei ist das Genozid als juristischer Begriff einer der umstrittensten überhaupt.
1. Das Völkerrecht
Zum Unterschied vom innerstaatlichen Recht, wo ein Gewaltmonopol das Recht setzt und alle seine Bürger darauf verpflichtet, gibt es im Völkerrecht eine solche übergeordnete Instanz nicht. Hier stehen sich Gewaltmonopole gegenüber. Alle Fragen des Völkerrechts betreffen dadurch unmittelbar die Souveränität und werden daher von Regierungen und Verfassungsjuristen mit Vorbehalt behandelt: Man möchte sich dieses Instrumentes vielleicht gegenüber einem anderen Souverän bedienen, aber dabei verhindern, daß es gegen den eigenen Staat in Anschlag gebracht wird.
Aus diesem Umstand, daß sich auf dem Boden des internationalen Rechts feindliche Brüder, Konkurrenten um Weltmacht und Weltmarkt gegenübertreten, ergibt sich auch, daß das Völkerrecht ständig umgeschrieben werden und sich den jeweiligen Konstellationen anpassen muß. Sowohl auf dem Gebiet der Gesetzgebung, also des Abfassens von Tatbeständen und den dafür verhängten Strafen, als auch in der Rechtspflege gibt es da viel Anlaß für Streit und Reibungen.
So gibt es z.B. seit 2002 einen internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, der von den USA nicht anerkannt wird. Verschiedene mit den USA verbündete Staaten haben bereits Erklärungen abgegeben, dorthin niemals US-Staatsbürger ausliefern zu wollen. Viele Menschenrechts-Fans betrachten das als Skandal und Mißachtung des Rechts durch die USA. Sie begreifen nicht, oder wollen nicht zur Kenntnis nehmen, daß nicht das Recht über der Macht steht, sondern umgekehrt, und daß es eben die Weltmacht ist, die die Normen setzt oder dies zumindest anstrebt.
2. Der historische Kontext, unter dem der Begriff „Genozid“ entstand
Der Mann, der das Genozid „schuf“, der jüdisch-polnische Jurist Raphael Lemkin, sollte 1943 im Auftrag der polnischen Exilregierung einen Begriff erfinden, oder einen Tatbestand definieren, mit dem die Verbrechen der deutschen und sowjetischen Besatzungstruppen in Polen angeklagt werden konnten.
Die Schwierigkeit, die er vor sich hatte, war zunächst, daß damals der II. Weltkrieg noch im Gange war, obwohl sich die Niederlage der Achsenmächte bereits abzeichnete. Das erste und Allerwichtigste war, den Krieg als solchen, der ja durchaus als Völkermord betrachtet werden kann, aus dieser Definition auszugrenzen. Der Krieg ist nämlich etwas, was sich jede Nation als wichtigstes und letztes Mittel der Durchsetzung bzw. Selbstbehauptung vorbehält, ihn als solches als Verbrechen zu qualifizieren, geht gegen die Grundlagen des Völkerrechts.
Lemkin wollte auch einen Tatbestand festlegen, nachdem folgende Ereignisse strafbar gemacht werden konnten:
1. der Völkermord an den Armeniern 1915 ff., der seit damals unter den Juristen, die sich mit internationalem Recht befaßten, eine ungelöste und ungesühnte Tat darstellten, einen historischen Präzedenzfall, der auch ihn selbst seit seiner Studienzeit beschäftigt hatte,
2. die Verbrechen der Nationalsozialisten an den europäischen Juden, deren Ausmaß damals, 1944, noch gar nicht abzusehen war, obwohl jedem klar war, daß das alles bisher auf diesem Gebiet Dagewesene sprengen würde, und
3. die Massaker des sowjetischen Geheimdienstes an polnischen Offizieren, von denen die polnische Exilregierung seit 1941 wußte, dabei aber bei den Westalliierten auf wenig Gegenliebe stieß, weil diese die Kriegskoalition gegen Hitlerdeutschland nicht gefährden wollten.
Diese drei Massenmorde oder Massenvernichtungen sollten also in diesen Begriff hineinpassen. Damit war zunächst einmal klar, daß die Zahl der Opfer nicht das Ausschlaggebende des Verbrechens sein konnte, da bei keinem der 3 Fälle die Anzahl auch nur annähernd bekannt war.
3. Der Begriff als solcher
Das Genozid als zu verfolgendes und zu bestrafendes Verbrechen ist mit dem deutschen Wort „Völkermord“ unzureichend wiedergegeben. Lemkin ging es darum, die betroffene Personengruppe so zu definieren, daß alle 3 oben beschriebenen Fälle hineinpaßten. Er wähle daher den griechischen Ausdruck „Genos“, das einen Stamm, auf jeden Fall eine Gruppe blutsverwandter Leute bezeichnet.
Hier war es wichtig, die Verfolgung aufgrund von politischer Gesinnung aus der Genozid-Definition auszuschließen – Kommunisten zu verfolgen und umzubringen, wie z.B. eine halbe Million in Indonesien, fällt nicht unter Genozid.
Interessanterweise war es gerade die Sowjetunion, die in den folgenden Jahren immer wieder darauf drang, politische Verfolgung zu keinem völkerrechtlichen Tatbestand zu machen. Die von der massenhaften Vernichtung betroffene Personengruppe mußte also die Charakteristiken aufweisen, die im Nachkriegs-Sprachgebrauch mit dem unappetitlichen Begriff „unschuldige Opfer“ zusammengefaßt wurden: Leute, die von sich aus garantiert keinen Anlaß gegeben hatten, Opfer von Verfolgung zu werden.
Dieser Genos-Begriff gibt immer wieder Schwierigkeiten auf, wenn es um die Frage geht, ob hier ein Genozid vorliegt oder nicht. Die Armenier, die im Osmanischen Reich als eigene Millet – eine bestimmte Autonomierechte genießende Glaubensgemeinschaft – anerkannt waren, fallen genaugenommen nicht unter den Genos-Begriff.
Noch problematischer ist die Angelegenheit bei den Opfern des Holocaust, die vom nationalsozialistischen Staat zu einem Volk definiert wurden, während sie in ihrem Selbstverständnis Angehörige der jeweiligen Nation waren, auf deren Staatsgebiet sie lebten, also Ungarn, Polen, usw. Es wird also bei der Anerkennung der Shoah als Genozid die Definition der Täter über das Selbstverständnis der Opfer gestellt.
Bei den polnischen Offizieren handelte es sich um Kriegsgefangene und Angehörige der Streitkräfte und Vertreter der Elite – das war der Grund, warum sie der Sowjetmacht im Wege standen, nicht bloß der Umstand, daß sie polnische Staatsbürger waren. Auch bei den Ermordeten von Srebrenica ist der Genos-Begriff fragwürdig: Die Muslime als staatsbildende Nation Jugoslawiens wurden in der Kardeljschen Verfassung von 1974 von einer Religionsgemeinschaft zu einer Nationalität umdefiniert, wo ähnlich wie bei den Juden im 3. Reich nur mehr die Abstammung, nicht die religiöse Überzeugung zählte.
Andere Gemetzel, wo der Genos-Begriff zu Recht in Anschlag gebracht werden könnte, wie bei diversen Massenvernichtungsaktionen im Zuge des Kolonialismus, werden nie in den Rang eines Genozids erhoben, weil sich kein Ankläger findet, der an einer solchen Art von Verurteilung interessiert wäre.
Ähnlich ist es mit dem 2. Teil des Wortes. Bei den alten Griechen wurde Lemkin offenbar nicht so richtig fündig – sie waren zu kleinstaatlich organisiert, um richtig klotzige Massenmorde hinzukriegen. Also wandte er sich dem Römischen Reich zu und klebte einen lateinischen Begriff an den griechischen an.
Mit dem bloßen Hinrichten und Abschlachten ist es hierbei aber auch nicht getan: Damit ein Genozid vorliegt, muß die Absicht nachgewiesen werden, die betroffene Personengruppe vernichten zu wollen. Liegt ein derartiger Beweis vor, so genügt das theoretisch bereits für ein Genozid-Urteil, auch wenn die Absicht gar nicht zur Durchführung gelangt ist. So ergibt sich das juristische Paradox, daß die wirklich konsumierten Genozide an afrikanischen und amerikanischen Eingeborenen nie zur Anklage gelangen, während Kriegshandlungen unter dem Gesichtspunkt eines Genozids untersucht und abgehandelt werden, weil sich ein Ankläger findet, der behauptet, diese Absicht hätte bestanden, wie im Fall von Bosnien.
4. Die Geschichte der Genozid-Anklagen und -Vorwürfe
Thematisch gehört das Genozid zu den „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, die nicht verjähren und vor jedem Gericht der Welt angeklagt werden können. Wegen der politischen Implikationen in Sachen Verfolgung wurde es jedoch ausgegliedert und 1948 durch UNO-Resolution die Völkermord-Konvention erlassen, die seither von einer Reihe von Staaten ratifiziert wurde. Das Gedränge hielt sich in Grenzen. Die Schweiz z.B. ratifizierte sie erst im Jahr 2000. Die Zurückhaltung erklärt sich daraus, daß die meisten Staaten darin kein Mittel ihrer Außenpolitik entdeckten oder aber, wie die Türkei oder die Sowjetunion, als mögliche Täter ins Visier genommen wurden, was ihr Begeisterung für diese völkerrechtliche Keule dämpfte.
In den Nürnberger Prozessen kam der Genozid-Anklagepunkt nicht zum Einsatz – die Urteile wurden auf Grundlage der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ verhängt. Das war deshalb, weil sich die Debatten um den Genozidbegriff hinzogen und er deshalb dem Gericht nicht als Instrument zu Verfügung stand.
Während des Kalten Krieges führte der Begriff in juristischen Fachzeitschriften und UNO-Kommissionen ein Schattendasein. Erst in den 90-er Jahren, nach dem Abgang der SU erwachte er zu Leben und ist inzwischen eine regulärer Bestandteil der Außenpolitik vieler Staaten geworden. Die EU machte die Anerkennung des Armenier-Völkermords durch die Türkei zur Bedingung eines EU-Beitritts. Die bosnische Regierung möchte den Genozid-Begriff für einen Staatsgründungs-Mythos instrumentalisieren. In der Ukraine dient der „Hungermord“, der Holodomor, zur Begründung einer antirussischen Politik.
5. Die politische Bedeutung des Genozid-Begriffs
Man muß begreifen, was der Genozid-Vorwurf gegenüber einem Staat bedeutet: Damit wird er bezichtigt, sein Gewaltmonopol mißbraucht und damit seine Legitimation eingebüßt zu haben. Auch wenn es eine Vorgängerregierung war, die dieses Verbrechens bezichtigt wird, so bleibt aufgrund der ebenfalls völkerrechtlichen Rechtskontinuität doch das meiste an der gegenwärtigen hängen: Ein Staat, dem Völkermord vorgeworfen wird, wird zu einem Unrechtsstaat erklärt. Bei aller Vergangenheitsbewältigung und Auschwitz-Gedenkfeiern usw. hat Deutschland nie eine offizielle Erklärung über den Völkermord an den Juden abgegeben – das, was jetzt von der Türkei in Bezug auf die Armenier verlangt wird.
Es kommt den EU-Staaten gelegen, daß sich die Armenier-Massaker dieses Jahr zum hundertsten Mal jähren. Der Grund für die jetzige Verurteilung der Türkei ist diese runde Zahl jedoch nicht.
Die Türkei ist der EU schon seit einiger Zeit ein einziges Ärgernis: Ihre Regierung läßt nämlich durchblicken, daß sie nicht vorhat, sich zum Hinterhof der EU zu machen, und daß sie auch ohne EU-Beitritt gut leben kann. Auch mit den USA hat sie sich angelegt: Sie schert aus der antirussischen Politik des Westens aus und schließt sich den Sanktionen gegen Rußland nicht an, sondern bietet ihnen sogar Unterschlupf für Pipeline-Projekte. Sie unterstützt den IS.
Und was alle besonders ärgert: Die türkische Regierung kann sich diese Haltung leisten. Sie ist nicht erpreßbar, weil sie durch ihre Lage ein viel zu wichtiger Vorposten der NATO ist, um sie Sanktionen oder einer Blockade zu unterwerfen, die sie womöglich endgültig aus dem westlichen Lager abdriften lassen würden.
Also muß sich die westliche Wertegemeinschaft zähneknirschend mit etwas Genozid-Getöse zufriedengeben.

6 Gedanken zu “Die Schatten der Vergangenheit?

  1. Ein Problem mit dem Wort “Genozid“…
    …ist offensichtlich schon am Domain-Namen zum Artikel: http://africasacountry.com/the-problem-with-the-word-genocide/ , aufgehängt am Papst-Zitat, wonach dieser Armenien als „den ersten Völkermord des 20. Jh.” bezeichnete. Der Deutsche Genzozid an den Nama und Herero wurde ein Jahrzehnt zuvor in Namibia veranstaltet und ist keineswegs “vergessen” im Wortsinn, sondern wird im Sinne notwendig falschen Bewusstseins ganz bewusst unterschlagen: Genozid war nie eine Erfindung des 20. Jh., sondern wurde während Jahrhunderten zuvor perfektioniert als die notwendige “Bedingung für die Entwicklung der westlichen Zivilisation”, ein Fundemant, auf dem ebendiese bis heute steht.

  2. Ja, das stimmt natürlich, daß der Völkermord an den Armeniern keineswegs die erste Massenschlächterei der geschichte war. Darauf weise ich in meinem Beitrag auch hin. Die Vernichtung afrikanischer Stämme durch den deutschen, französischen oder britischen Kolonialismus ist genausowenig Gegenstand der Genozid-Debatte wie die Massaker der Spanier in Lateinamerika, oder die großflächige Verfolgung und Vernichtung der nordamerikanischen Indianer oder der australischen Aborigines.
    Der Genozid-Begriff wurde entwickelt für die Schlächtereien des 20. Jahrhunderts und als völkerrechtliche Waffe in der imperialistischen Konkurrenz, für die diese Massenmorde nur Mittel, Instrument sind im Bestreiten der Souverenität mißliebiger Staaten. Die Opfer der Völkermorde sind also nur Material für die Staatenkonkurrenz, als prinzipieller Rechtstitel gegen diejenigen Staaten, die die Groß- oder Weltmächte ins Eck stellen wollen.

  3. Außer zu dem Holocaust ist sich übrigens die im Umfeld von UNO und NATO angesiedelte bürgerliche Wissenschaft des Rechts („Völkerrecht“) nicht einmal über so fundamentale Begriffe wie „Aggression“, „Angriff“, „Verteidigung“ einig, sondern überantwortet die jeweilige juristische Einigung den Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrates.
    Dass es auch jenseits solcher imperialistischer Einigungen ein „Völkerrechts-Gewohnheitsrecht“ (z.B. andere Staaten auch ohne Beschluss des UNO-Sicherheitsrates deswegen zu überfallen, weil deren Gebaren ‚humanitären Maßstäben widerspreche‘) geben würde, wurde letztens an dem „Fall Srebenica“ versucht durchzusetzen, blamiert sich aber regelmäßig daran, dass letztlich jede neue Einigung im UNO-Sicherheitsrat dem dann widersprechen kann.

  4. Ich erinnere mich nicht mehr genau, wie der NATO-Überfall auf Serbien argumentiert wurde, oder ob es überhaupt so etwas wie eine Begründung gab. Mittels getürkter Massaker und erfundener Pläne wurde jedenfalls im Vorfeld der Eindruck aufgebaut, als müßte die NATO ein Massenschlachten oder die Vertreibung der albanischen Kosovaren durch die Regierung in Belgrad verhindern. Es wurde also mit einem möglichen Genozid für eine wirkliche Intervention geworben. (Der Grund war, daß die serbisch-jugoslawische Regierung das Ultimatum in Rambouillet nicht unterzeichnet hat.) Besonders die deutsche Regierung hat sich in dieser Argumentation hervorgetan, als Holocaust-Experten müßten sie jetzt ein neues Holocaust verhindern.
    Was Srebrenica angeht, so waren die dortigen Massenmorde der Vorwand für das Eingreifen der USA in den Bosnienkrieg – als solcher haben sie sich ja bewährt, und zwar in einer Art und Weise, daß man fast meinen könnte, diese Erschießungen wären von irgendwo bestellt worden. (Vom Mladic- und Karadzic-Prozeß hört man übrigens recht wenig …)

  5. Die Schwierigkeit besteht meines Erachtens darin – wie auch bei den Kriegsverbrechen – das ehrenwerte massenhafte Töten von Menschen vom “bösen” Ermorden zu unterscheiden.

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